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Praxisübernahmevertrag - Das sollte im Vertrag stehen​

Der Praxisübernahmevertrag

Der Praxisübernahmevertrag, oft auch als „Kaufvertrag Praxis oder „Kaufvertrag Praxisübernahme“ bezeichnet,  gehört zu jeder Praxisübernahme dazu und bildet den rechtlichen Rahmen, an den sich der Praxisverkäufer und Praxiskäufer letztlich binden. Um dabei alles im Blick zu behalten, haben Wir Ihnen hier das Wichtigste zum Praxisübernahmevertrag oder auch „Kaufvertrag Arztpraxis“ zusammengefasst.

Was passiert mit laufenden Verträgen? Auf was muss ich beim Datenschutz der Patienten achten und was sollte in keinem guten Praxisübernahmevertrag fehlen?
Die Antworten auf diese und andere Fragen, finden Sie in dem folgenden Text.

Kaufvertrag Praxisübernahme: Was passiert bei der Praxisübernahme mit laufenden Verträgen?

In den meisten Fällen brauchen Sie sich als Übernehmer keine Sorgen darüber zu machen, dass die laufenden Verträge des bisherigen Praxisinhabers nicht einfach fortgeführt werden können. Denn die jeweiligen Anbieter der Verträge, seine es Versicherungs- oder Leasingverträge, sind selbst daran interessiert, dass die Verträge ohne Probleme weiterlaufen. Das heißt in der Regel, werden Sie den bisherigen Eigentümer der Praxis schlicht als Vertragspartner gegenüber den Vertragsanbietern ersetzen.

Ein besonderes Augenmerk sollte trotzdem auf den Mietvertrag gelegt werden. Denn dieser ist für die Praxisübernahme essenziell. Sie sollten sichergehen, dass der Vermieter der Praxisräumlichkeiten damit einverstanden ist, die Räume zukünftig an Sie zu vermieten. Falls das nicht der Fall ist, kann ein Untermietvertrag Abhilfe schaffen, bis eine langfristigere Einigung getroffen werden kann. Allerdings muss der Vermieter auch hier meist zustimmen.

Datenschutz im Praxisübernahmevertrag

Der Datenschutz spielt insbesondere in Bezug auf die bestehende Patientenkartei eine wichtige Rolle. Denn dem neuen Praxisinhaber ist es zunächst nicht gestattet die Akte eines Patienten einzusehen. Hierfür muss dieser erst das Einverständnis der Patienten einholen. Wichtig anzumerken ist hierbei, dass es dem übernommenen Personal weiterhin gestattet ist, die Patientenakten einzusehen. Diese brauchen keine erneute Einwilligung und können weiterhin problemlos mit den Patientenakten arbeiten. Dies bedeutet in diesem Fall, die Mitarbeiter dürfen die Daten heraussuchen und beim neuen Praxisinhaber speichern bzw. in „seinen“ Aktenschrank hängen, so dass dieser dann nach dem Einverständnis des Patienten Einblick nehmen kann.

Um zu verhindern, dass Sie als neuer Praxisinhaber versehentlich in Patientenakten schauen, auf die Sie noch nicht zugreifen dürfen und dadurch ein Datenschutzproblem entsteht, bietet sich das sogenannte „Zwei-Schrank-Modell“ an. Dabei werden in einem Schrank erst einmal alle Patientenakten einsortiert. Sobald Sie das Eiverständnis eines Patienten erhalten haben, wandert die Akte dieses Patienten in den anderen Schrank, bis schließlich die gesamten Unterlagen wieder in einem Schrank stehen. Dieses Modell lässt sich auch auf digital gespeicherte Akten anwenden.

Was sollte unter allen Umständen im Praxisübernahmevertrag stehen?

Jeder Praxisübernahmevertrag sollte Bedingungen enthalten, welche Sie als Praxiskäufer schützen. Diese Bedingungen verhindern, dass der Kaufvertrag frühzeitig gültig wird, obwohl Sie noch gar nicht bereit dazu sind, den laufenden Betrieb der Praxis zu übernehmen.  

So sollte der Praxisübernahmevertrag unbedingt beinhalten, dass der Vertrag erst gilt, wenn Sie auch die Zulassung als Vertragsarzt erhalten haben. Dadurch kann es nicht passieren, dass Sie zwar mit Praxis, aber ohne Zulassung dastehen.

Gleiches gilt für die Finanzierung der Praxisübernahme. Das Kaufen einer Arztpraxis ohne gesicherte Finanzierung ist problematisch. Deswegen ist es von Vorteil, wenn der Übernahmevertrag als Bedingung enthält, dass er erst rechtskräftig wird, wenn Sie eine gesicherte Praxisfinanzierung für die Übernahme erhalten. Es ist daher marktüblich sich frühzeitig um eine passende Praxisfinanzierung zu kümmern, wenn die richtigen Praxisräumlichkeiten ausgemacht sind und man mit dem Inhaber in Kontakt steht.

Kaufvertrag Artztpraxis: Weitere wichtige Bestandteile des Praxisübernahmevertrags

Neben den eben genannten Bedingungen gibt es weitere wichtige Bestandteile, die in jedem guten Praxisübernahmevertrag stehen sollten. Dazu gehört der genaue Kaufgegenstand. D.h. was kaufen Sie tatsächlich? Gehören beispielsweise auch die Stühle im Warteraum dazu? Und was ist zum Beispiel mit etwaigen Gemälden, die in der Praxis an den Wänden hängen. Solche „Kleinigkeiten“ sollten auch geklärt werden.

Auch die Übernahme immaterieller Güter sollte in dem Vertrag mit aufgefasst werden. Dazu gehören Social-Media Accounts, die Homepage und bestehende Telefonnummern und E-Mailadressen.

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