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Abrechnung in der Arztpraxis einfach erklärt

Die Abrechnung für Ihre Arztpraxis einfach erklärt: Verständliche Grundlagen und praktische Tipps, um Abläufe zu optimieren und mehr Zeit für Ihre Patienten zu gewinnen.

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Das müssen Sie zur Abrechnung für Arztpraxen wissen

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Definition von Abrechnung in der Arztpraxis

Die Abrechnung in der Arztpraxis bezeichnet eine strukturierte Erfassung, Dokumentation und Abwicklung aller medizinischen Leistungen, die während der Patientenbehandlung erbracht werden. Sie basiert auf festgelegten Abrechnungsstandards wie dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für gesetzlich Versicherte oder der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Privatpatienten oder Selbstzahler. Eine korrekt durchgeführte Abrechnung liegt stets im eigenen Interesse der Praxis, da sie sicherstellt, dass die erbrachten Leistungen auch angemessen vergütet werden. Durch die Vernachlässigung eines guten Abrechnungsprozesses können der Praxis wertvolle Zeit für Patienten und erhebliche Umsatzeinbußen drohen, die einfach zu vermeiden wären.

Warum ist die Abrechnung in der Arztpraxis wichtig?
Im Grunde kann man sagen, dass der wirtschaftliche Erfolg einer Praxis von der Abrechnung abhängt. Ohne korrekte Abrechnung erhält die Praxis keine Vergütung von den Krankenkassen. Für Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen ist es daher ratsam, sich intensiv mit der Durchführung und Optimierung der Abrechnung in einer Arztpraxis zu befassen und das Praxispersonal entsprechend zu schulen. So können unnötige Verluste durch fehlerhafte Abrechnungen vermieden werden.

 

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Abrechnen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

Was ist der EBM?
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist die Grundlage für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen in Deutschland. Er definiert den Inhalt und die Punktwerte aller abrechnungsfähigen Leistungen, gegliedert in hausärztliche, fachärztliche und gemeinsame Leistungen.

Die Punktwerte werden jährlich als Orientierungswert in Euro festgelegt, für 2025 liegt dieser bei 12,3934 Eurocent. Regionale Abweichungen ermöglichen Anpassungen an lokale Kosten- und Versorgungsstrukturen. Der EBM gewährleistet dadurch eine einheitliche und transparente Abrechnung. 

Ein Beispiel aus der Allgemeinmedizin: Eine häufig abgerechnete Gebührenordnungsposition ist die GOP-03230. Sie steht für ein problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist. Der Punktwert dafür beträgt 128. Multipliziert mit dem für 2025 festgelegten Eurocent Wert, kann die Arztpraxis mit einer Vergütung von 15,86 € nur für diese eine Position rechnen.

Ebenfalls zu beachten ist die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Sie ist ein Budgetierungssystem, das die Vergütung von Ärzten basierend auf der Krankheitslast (Morbidität) ihrer Versicherten in einem Bundesland bestimmt. Je mehr kranke und ältere Patienten in einem Gebiet versichert sind, desto höher fällt die Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung aus. Allerdings führt dieses System dazu, dass etwa 10 % der erbrachten Leistungen nicht entlohnt werden, weshalb die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Ablösung der MGV durch eine extrabudgetäre Gesamtvergütung fordert, um eine faire Bezahlung aller Leistungen sicherzustellen.


Wie rechnen Ärzte Leistungen mit dem EBM ab?
Ärzte rechnen Leistungen mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab ab, indem sie die erbrachten Leistungen mithilfe spezifischer Gebührenordnungspositionen (GOP) erfassen, die meist aus einer fünfstelligen Ziffer bestehen. Diese GOPs sind im EBM eindeutig definiert und mit einer bestimmten Punktzahl bewertet. Über die Praxissoftware werden die Leistungen dokumentiert und an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) übermittelt. Die KV berechnet die Vergütung auf Grundlage der Punktzahlen und des regionalen Punktwerts in Euro.


Welche GOPs dürfen Ärzte nicht zusammen abrechnen?
Im EBM gibt es bestimmte Gebührenordnungspositionen, die nicht miteinander kombiniert werden dürfen. Diese sogenannten Ausschlussregelungen verhindern, dass Leistungen, die sich inhaltlich überschneiden oder als Teil einer Hauptleistung gelten, doppelt abgerechnet werden.

Ein Beispiel ist die gleichzeitige Abrechnung von GOPs für eine umfassende Untersuchung und für einzelne Bestandteile derselben Untersuchung. Ärzte müssen daher bei der Abrechnung die Ausschlussregelungen sorgfältig prüfen, um Fehler und Honorarkürzungen zu vermeiden.


Welche GOPs dürfen nur Hausärzte abrechnen?
Hausärzte haben im EBM besondere GOPs, die nur sie abrechnen dürfen. Dazu zählt unter anderem die Versichertenpauschale mit der GOP-Ziffer 03000, die für die hausärztliche Grundversorgung steht. Um als Hausarzt die Abrechnung zu optimieren, sollte man die spezifischen GOPs genau kennen und gezielt nutzen, um eine vollständige und korrekte Vergütung sicherzustellen.


Wie oft darf ein Arzt mit EBM abrechnen?
Die vertragsärztliche Abrechnung anhand der EBM findet alle 3 Monate, sprich einmal pro Quartal statt. Diese Quartalsabrechnung sorgt dann dafür, dass Ärzte entsprechend der in einem Quartal durchgeführten Leistungen, die über die GOPs dokumentiert sind, vergütet werden. Natürlich können einzelne GOPs dabei mehrmals pro Quartal abgerechnet werden. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass manche GOPs nur einmal pro Patient und Quartal abgerechnet werden können.

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Abrechnen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Was ist die GOÄ?
Die GOÄ ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung ärztlicher Leistungen bei Privatpatienten und Selbstzahlern in Deutschland. Sie enthält feste Gebührenpositionen, die je nach Aufwand und Schwierigkeit mit einem Steigerungsfaktor (bis maximal 3,5-fach) multipliziert werden können. Damit unterscheidet sie sich vom EBM, der ausschließlich für gesetzlich versicherte Patienten gilt und keine Steigerungsfaktoren beinhaltet.


 

Wie rechnen Ärzte Leistungen nach der GOÄ ab?
Ärzte rechnen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab, indem sie die erbrachten Leistungen mithilfe spezifischer GOÄ-Ziffern, vergleichbar zu den GOPs des EBM, erfassen. Diese Ziffern sind in der GOÄ eindeutig definiert und mit einem festen Grundwert versehen.

Auch bei der GOÄ sind die Ziffern mit einer bestimmten Punktzahl versehen. Diese Punktzahl wird aktuell mit 5,82873 Eurocent multipliziert. Zusätzlich haben Ärzte bei der GOÄ die Möglichkeit, die erbrachte Leistung mit dem Einfachsatz, dem Regelhöchstsatz oder dem Höchstsatz abzurechnen.

Ein Beispiel anhand GOÄ 1: Die GOÄ Ziffer 1 steht für eine Beratung, auch mittels Fernsprecher. Die Punktzahl beträgt 80. Als Einfachsatz  (1,0) ergibt sich daraus folgende Rechnung. 

80 × 5,82873 Cent = 4,66 € 

Der Regelhöchstsatz für GOÄ 1 beträgt 2,3, was 10,72 € entspricht und der Höchstsatz beträgt 3,5, was einer Vergütung von 16,32 € entsprechen würde.

Über die Praxissoftware werden die Leistungen dokumentiert und direkt in Rechnung gestellt, üblicherweise an den Privatpatienten oder Selbstzahler. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung kann ein Steigerungsfaktor angewendet werden, wodurch die Vergütung entsprechend steigt. Der Patient begleicht die Rechnung entweder selbst oder reicht sie bei seiner privaten Krankenversicherung ein, die daraufhin die Kosten übernimmt.

Was ist der Unterschied zwischen EBM und GOÄ?

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Höhere Vergütung durch bessere Abrechnung in der Arztpraxis

Höhere Vergütungen beginnen mit einer optimierten Abrechnung. Wer Leistungen exakt dokumentiert, Ausschlussregeln kennt und gezielt Zusatzpositionen nutzt, schöpft das volle Honorarpotenzial aus – sowohl für kassenärztliche als auch für privatärztliche Leistungen. Im Folgenden entdecken Sie hilfreiche Tipps und Tricks, die Ihnen als Arzt oder Ärztin dabei helfen, ihre Abrechnung noch weiter zu verbessern und potenzielle Mehrvergütungen zu maximieren.

1. EBM- und GOÄ-Regelungen im Blick behalten
Die Reglungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgehalten sind, werden laufend aktualisiert. Durchgeführte Änderungen innerhalb dieser Reglungen können jederzeit auch Ihre Abrechnungen und die von Ihnen oft verwendeten GOPs betreffen. Bleiben Sie daher immer auf dem aktuellsten Stand, um das volle Vergütungspotenzial in Ihrer Praxis auszuschöpfen.

2. Praxissoftware effektiv nutzen
Die meinsten Praxissoftwares, die es auf dem Markt gibt, bieten bei der Abrechnung äußerst hilfreiche Funktionen, die Sie bei der Abrechnung unterstützen. Diese Funktionen sollten Sie kennen und auch aktiv Nutzen, um die Effektivität der Abrechnung in Ihrer Arztpraxis zu verbessern und Fehler zu vermeiden.

3. Abrechnen von Sachkosten über EBM & GOÄ
Neben den üblichen Leistungsziffern können auch Sachkosten, beispielsweise für Materialien, Laborleistungen oder bestimmte medizinische Geräte, abgerechnet werden. Achten Sie darauf, jede Kostenposition genau zu dokumentieren und nur die Sachkosten anzusetzen, die im EBM (bzw. bei Privatversicherten in der GOÄ) vorgesehen sind. Ein Blick in die entsprechenden Gebührenordnungen offenbart oft zusätzliche Möglichkeiten, die Gesamtvergütung zu erhöhen.

4. Fristen für die Quartalsabrechnung einhalten
Achten Sie genau auf die von Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) festgelegten Abgabetermine. Verzögerungen oder versäumte Fristen können zu Honorarkürzungen oder sogar zur Nichtabrechnung führen. Planen Sie feste Zeiten im Abrechnungskalender ein, um rechtzeitig alle relevanten Daten zu überprüfen und einzureichen.

5. Wann darf der 3,5-fache Satz berechnet werden?
Der 3,5-fache Satz stellt den maximalen Steigerungsfaktor nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dar und kann bei Privatpatienten angewendet werden, wenn besondere Umstände (z. B. außergewöhnlicher Zeitaufwand oder erhöhter Schwierigkeitsgrad) vorliegen. In solchen Fällen ist eine schriftliche Begründung empfehlenswert, um Unklarheiten bei der Kostenerstattung zu vermeiden.

Wieviel verdient ein Hausarzt pro Patient?
Ein niedergelassener Hausarzt erhält pro GKV-Patienten und Quartal eine altersabhängige Besuchspauschale (etwa 15 bis 30 Euro), ergänzt durch mögliche Zuschläge wie Gesprächs- und Chronikerpauschalen sowie Einzelleistungen (z. B. Impfungen). Laut KBV-Honorarbericht liegt das durchschnittliche Honorar pro Behandlungsfall zwischen rund 55 Euro (Hamburg) und 70 Euro (Thüringen). Davon müssen jedoch sämtliche Praxis- und Personalkosten abgezogen werden, weshalb das letztendliche Einkommen darunter liegt.

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Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Abrechnung in der Arztpraxis

1. Patientendaten erfassen
Beim Erstkontakt werden alle relevanten Patientendaten aufgenommen. Dazu gehören u.a. Name, Geburtsdatum, & Versicherungstyp. Bestehende Patienten sollen regelmäßig auf Aktualität der Daten überprüft werden.

2. Leistungen dokumentieren
Während oder unmittelbar nach der Behandlung sollten alle durchgeführten Leistungen, wie Untersuchungen, Diagnosen oder Therapien, detailliert festgehalten werden. Durch eine zügige Dokumentation können Fehler oder vergessene Leistungen vermieden werden.

3. Gebührenpositionen bestimmen

  • Gesetzlich Versicherte: Die Erbrachte Leistung gegenüber dem Patienten wird nun einer EBM-Gebührenordnungsposition (GOP) zugeordnet.
  • Privatpatienten oder Selbstzahler: Hier wird der Leistung die entsprechende  Position aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugeordnet und ggf. ein Steigerungsfaktor festgelegt und begründet.

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4. Zusätzliche Leistungen berücksichtigen
Prüfen Sie, ob Zusatzpauschalen oder Sonderleistungen (z. B. Chronikerzuschlag, Besuchspauschalen oder Vorsorgeleistungen) angesetzt werden können, um das volle Honorarpotenzial auszuschöpfen.

5. Eingabe in die Praxissoftware
Sämtliche Daten (GOP, GOÄ-Positionen, Diagnosen) werden in die Abrechnungssoftware eingetragen. Viele Programme bieten automatische Plausibilitätsprüfungen, um Ausschlüsse oder doppelte Abrechnungen zu vermeiden.

6. Prüfung vor dem Einreichen
Führen Sie auch eine interne Kontrolle durch und achten Sie auf formale Fehler, fehlende Einträge oder versehentlich doppelt erfasste Leistungen.

7. Abrechnung einreichen

  • Bei gesetzlich Versicherten: Die Leistungsdaten werden gesammelt an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung übermittelt. In der Regel findet dieser Vorgang quartalsweise statt.
  • Bei Privatpatienten: Erstellung einer Rechnung nach GOÄ, die direkt an den Patienten oder dessen private Krankenversicherung geht.
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8. Abrechnungsergebnisse prüfen

Nach Einreichung erhalten Sie von der KV, der privaten Krankenversicherung oder dem Selbstzahler, entsprechende Rückmeldungen und Zahlungen. Vergleichen Sie die Honorarabrechnung mit den übermittelten Daten, um eventuelle Kürzungen oder Fehler zu erkennen.

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Was sind Selektivverträge?

Selektivverträge, auch Direkt- oder Einzelverträge genannt, entstehen, wenn Ärztinnen und Ärzte direkt mit einer Krankenkasse zusammenarbeiten, statt den üblichen Weg über die Kassenärztliche Vereinigung zu gehen. Im Gegensatz zu Kollektivverträgen, die für sämtliche Praxen und Kassen in einer Region verbindlich sind, haben Selektivverträge  den Vorteil deutlich flexibler zu sein und spezielle Behandlungserfordernisse gezielt berücksichtigen zu können.

Für alle Beteiligten ergeben sich dadurch Verbesserungen: Patientinnen und Patienten profitieren von individuellen Versorgungsangeboten und angepassten Therapieplänen. Krankenkassen nutzen Selektivverträge, um Kosten zu senken und Versorgungslücken zu schließen. Ärztinnen und Ärzte wiederum erhalten oft eine bessere Vergütung und können neue Behandlungskonzepte erproben, die anschließend ggf. auch in Kollektivverträgen aufgenommen werden können. Gesetzlich geregelt sind diese Selektivverträge unter anderem in Paragraf 140a SGB V. Im Jahr 2022 wurden rund 3,3 Milliarden Euro über selektivvertragliche  Leistungen in Deutschland abgerechnet.

Welche Auswirkungen haben Selektivverträge auf die Abrechnung?

Da Selektivverträge parallel zu Kollektivverträgen laufen, kann dadurch ein erhöhter Dokumentationsaufwand entstehen. In der Regel bietet eine moderne Praxissoftware aber auch in dieser Hinsicht Abhilfe, so dass sich der geringe Mehraufwand verglichen zu den erweiterten Vergütungsmöglichkeiten in den meisten fällen lohnt.

Ärzte können außerdem auch auf ihre Kassenärztlichen Vereinigungen zugehen und um Unterstützung bei der Erstellung und Abrechnung von Selektivverträgen bitten. Die meisten KVs bieten einen entsprechenden Service in ihrer jeweiligen Region an. 

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- Fazit

Abrechnung in der Arztpraxis

Eine effiziente Abrechnung bildet das Fundament für den wirtschaftlichen Erfolg einer Arztpraxis. Ob gesetzlich oder privat: Wer als Arzt den EBM und die GOÄ sicher beherrscht, alle Leistungen sorgfältig dokumentiert und auf Zusatz- oder Sondervergütungen achtet, schöpft das volle Honorarpotenzial aus. Damit stärken Sie nicht nur Ihre finanzielle Basis, sondern gewinnen auch mehr Zeit für die medizinische Versorgung Ihrer Patienten.

Es werden zwei Kreditkarten angezeigt. Die Vorderseite der Karte, die sich ideal für die Apothekenfinanzierung eignet, zeigt einen Chip, den Namen Flenning, ein Mastercard-Logo und Max Mustermann. Die Rückseite der Karte zeigt einen Magnetstreifen, die Teilkartennummer 5170 0367 12 und eine Identifikationsnummer.

Haben Sie Fragen? 
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Matthias Chloupek, Finanzexperte für Heilberufe

Mit über 15 Jahren fundierter Erfahrung in der Finanzbranche und einer umfassenden Spezialisierung auf Heilberufe stehe ich Ihnen als kompetenter Partner zur Seite, wenn es um die Realisierung Ihrer Praxisziele geht.

Meine Leidenschaft für Finanzen habe ich durch kontinuierliche Fortbildungen, darunter die Zertifizierung zum „Finanzberater für Heilberufe“ und spezialisierte Schulungen in Unternehmensfinanzierung, betriebswirtschaftliche Grundlagen und Vermögenslösungen, stetig weiterentwickelt.

6 häufig gestellte Fragen zur Arztpraxis-Abrechnung

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Die erbrachten Leistungen werden entweder nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) über die Kassenärztliche Vereinigung oder nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) direkt mit Privatpatienten abgerechnet oder der privaten Krankenversicherung des Patienten abgerechnet.

In Arztpraxen werden hauptsächlich folgende Abrechnungsarten genutzt:

  1. EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab): Für gesetzlich versicherte Patienten.
  2. GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte): Für privatversicherte Patienten und Selbstzahler.
  3. Selektivverträge: Individuelle Vereinbarungen mit Krankenkassen für spezielle Versorgungsprogramme.
  4. Direktabrechnung: Direkte Rechnungsstellung an Patienten ohne Krankenkasse.
  5. Zusatzabrechnungen: Für zusätzliche Leistungen außerhalb von EBM und GOÄ.

Ein Hausarzt erhält pro gesetzlich versicherten Patienten und Quartal eine Besuchspauschale, die je nach Alter zwischen etwa 15 und 30 Euro liegt. Zusätzlich können Zuschläge für chronisch Kranke oder spezielle Leistungen abgerechnet werden. Laut KBV-Honorarbericht beträgt das durchschnittliche Honorar pro Patient und Quartal zwischen 55 und 70 Euro, bevor Praxis- und Personalkosten abgezogen werden.

Der 3,5-fache Satz nach der GOÄ darf für Privatpatienten berechnet werden, wenn besondere Umstände wie erhöhter Zeitaufwand oder erhöhte Schwierigkeit der Leistung vorliegen. Eine schriftliche Begründung ist erforderlich, um die höhere Vergütung zu rechtfertigen. Ohne entsprechende Begründung darf dieser Steigerungsfaktor nicht angewendet werden.

Hausärzte können verschiedene EBM-Gebührenordnungspositionen (GOP) abrechnen, darunter die Versichertenpauschale (GOP 03000) für die Grundversorgung, Chronikerzuschläge (z.B. GOP 03220) für die Betreuung chronisch Kranker und Hausbesuche (GOP 03330). Zusätzlich sind Einzelleistungen wie Impfungen, Ultraschalluntersuchungen oder kleinere operative Eingriffe separat abrechenbar.

Die Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung (KV), indem die erbrachten Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) kodiert und in der Praxissoftware erfasst werden. Quartalsweise übermittelt die Praxis die Abrechnungsdaten an die KV, die die Vergütung basierend auf den EBM-Punktwerten berechnet. Anschließend zahlt die KV die entsprechenden Beträge direkt an die Arztpraxis aus. Bei Privatpatienten kann dirket mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet werden.

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