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Praxisübernahmevertrag - Das sollte im Vertrag stehen​

Das Wichtigste zum Inhalt eines Praxisübernahmevertrags

Der Inhalt dieser Seite wurde in enger Zusammenarbeit mit der Kanzlei Buiting & Teßmer erstellt.

Der Praxisübernahmevertrag

Der Praxisübernahmevertrag, oft auch als „Kaufvertrag Praxis oder „Kaufvertrag Praxisübernahme“ bezeichnet,  gehört zu jeder Praxisübernahme dazu und bildet den rechtlichen Rahmen, an den sich der Praxisverkäufer und Praxiskäufer letztlich binden. Um dabei alles im Blick zu behalten, haben Wir Ihnen hier das Wichtigste zum Praxisübernahmevertrag oder auch „Kaufvertrag Arztpraxis“ zusammengefasst.

Was passiert mit laufenden Verträgen? Auf was muss ich beim Datenschutz der Patienten achten und was sollte in keinem guten Praxisübernahmevertrag fehlen?
Die Antworten auf diese und andere Fragen, finden Sie in dem folgenden Text.

Kaufvertrag Praxisübernahme: Was passiert bei der Praxisübernahme mit laufenden Verträgen?

In den meisten Fällen brauchen Sie sich als Übernehmer keine Sorgen darüber zu machen, dass die laufenden Verträge des bisherigen Praxisinhabers nicht einfach fortgeführt werden können. Denn die jeweiligen Anbieter der Verträge, sein es Versicherungs- oder Leasingverträge, sind selbst daran interessiert, dass die Verträge ohne Probleme weiterlaufen. Das heißt in der Regel, werden Sie den bisherigen Eigentümer der Praxis schlicht als Vertragspartner gegenüber den Vertragsanbietern ersetzen.

Ein besonderes Augenmerk sollte trotzdem auf den Mietvertrag gelegt werden. Denn dieser ist für die Praxisübernahme essenziell. Sie sollten sichergehen, dass der Vermieter der Praxisräumlichkeiten damit einverstanden ist, die Räume zukünftig an Sie zu vermieten. Falls das nicht der Fall ist, kann ein Untermietvertrag Abhilfe schaffen, bis eine langfristigere Einigung getroffen werden kann. Allerdings muss der Vermieter auch hier meist zustimmen.

Datenschutz im Praxisübernahmevertrag

Der Datenschutz spielt insbesondere in Bezug auf die bestehende Patientenkartei eine wichtige Rolle. Denn dem neuen Praxisinhaber ist es zunächst nicht gestattet die Akte eines Patienten einzusehen. Hierfür muss dieser erst das Einverständnis der Patienten einholen. Wichtig anzumerken ist hierbei, dass es dem übernommenen Personal weiterhin gestattet ist, die Patientenakten einzusehen. Diese brauchen keine erneute Einwilligung und können weiterhin problemlos mit den Patientenakten arbeiten. Dies bedeutet in diesem Fall, die Mitarbeiter dürfen die Daten heraussuchen und beim neuen Praxisinhaber speichern bzw. in „seinen“ Aktenschrank hängen, so dass dieser dann nach dem Einverständnis des Patienten Einblick nehmen kann.

Um zu verhindern, dass Sie als neuer Praxisinhaber versehentlich in Patientenakten schauen, auf die Sie noch nicht zugreifen dürfen und dadurch ein Datenschutzproblem entsteht, bietet sich das sogenannte „Zwei-Schrank-Modell“ an. Dabei werden in einem Schrank erst einmal alle Patientenakten einsortiert. Sobald Sie das Eiverständnis eines Patienten erhalten haben, wandert die Akte dieses Patienten in den anderen Schrank, bis schließlich die gesamten Unterlagen wieder in einem Schrank stehen. Dieses Modell lässt sich auch auf digital gespeicherte Akten anwenden.

Was sollte unter allen Umständen im Praxisübernahmevertrag stehen?

Jeder Praxisübernahmevertrag sollte Bedingungen enthalten, welche Sie als Praxiskäufer schützen. Diese Bedingungen verhindern, dass der Kaufvertrag frühzeitig gültig wird, obwohl Sie noch gar nicht bereit dazu sind, den laufenden Betrieb der Praxis zu übernehmen.  

So sollte der Praxisübernahmevertrag unbedingt beinhalten, dass der Vertrag erst gilt, wenn Sie auch die Zulassung als Vertragsarzt erhalten haben. Dadurch kann es nicht passieren, dass Sie zwar mit Praxis, aber ohne Zulassung dastehen.

Gleiches gilt für die Finanzierung der Praxisübernahme. Das Kaufen einer Arztpraxis ohne gesicherte Finanzierung ist problematisch. Deswegen ist es von Vorteil, wenn der Übernahmevertrag als Bedingung enthält, dass er erst rechtskräftig wird, wenn Sie eine gesicherte Praxisfinanzierung für die Übernahme erhalten. Es ist daher marktüblich sich frühzeitig um eine passende Praxisfinanzierung zu kümmern, wenn die richtigen Praxisräumlichkeiten ausgemacht sind und man mit dem Inhaber in Kontakt steht.

Checkliste mit Inhalt, Struktur und Aufbau eines Praxisübernahmevertrags

1. Vertragsparteien
Nennung von Namen und Adressen der Veräußerin bzw. des Veräußerers und der Erwerberin bzw. des Erwerbers.
2. Präambel
Einleitung mit Hinweisen zur rechtlichen Bedeutung des Mustervertrags und zur Notwendigkeit individueller Anpassungen.
3. Gegenstand des Vertrages
Beschreibung der zu übernehmenden Praxis, einschließlich Standort und Umfang der Übertragung.
4. Praxiseinrichtung und Inventar
Detailliertes Inventarverzeichnis als Anlage zum Vertrag mit Hinweisen zur Beschaffenheit und zum Zustand der übertragenen Gegenstände.
5. Kaufpreis
Aufschlüsselung des Kaufpreises mit Gesamtkaufpreis und Zahlungsmodalitäten.
6. Übergabezeitpunkt
Festlegung des Datums, an dem die Praxis übergeben wird und die Erwerberin bzw. der Erwerber den Betrieb aufnimmt.
7. Eigentumsübergang
Regelungen zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs mit eventuellen Eigentumsvorbehalten bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung
8. Haftung und Gewährleistung
Ausschluss oder Begrenzung der Haftung für Sach- und Rechtsmängel und Versicherungen der Veräußerin bzw. des Veräußerers über den Zustand der Praxis.
9. Patientenkartei
Regelungen zur Übernahme und Verwahrung der Patientenakten. Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und Einholung von Patienteneinwilligungen.
10. Personalübernahme
Vereinbarungen zur Übernahme des Praxispersonals und zu bestehenden Arbeitsverträgen.
11. Übernahme laufender Verträge
Regelungen zur Fortführung oder Beendigung bestehender Verträge (z.B. Miet-, Leasing-, Wartungsverträge).
12. Wettbewerbsverbot
Klauseln zum Konkurrenzschutz, die der Veräußerin bzw. dem Veräußerer untersagen, in einem bestimmten Umkreis und Zeitraum eine neue Praxis zu eröffnen.
13. Kosten und Gebühren
Festlegung, wer die Kosten für die Vertragsgestaltung, notarielle Beurkundung und sonstige Gebühren trägt.
14. Salvatorische Klausel
Bestimmung, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht die Gültigkeit des gesamten Vertrags berührt.
15. Schlussbestimmungen
Hinweise zur Schriftform von Vertragsänderungen und Regelungen zum Gerichtsstand.

Typische Fehler in Praxisübernahmeverträgen und wie Sie diese vermeiden

Unklare Zahlungsmodalitäten und Kaufpreisaufteilung

Fehler: Der Kaufpreis wird oft nicht hinreichend zwischen materiellen und immateriellen Werten (z. B. Inventar, Goodwill) aufgeteilt. Dies kann zu steuerlichen Nachteilen für beide Parteien führen.

Tipp: Arbeiten Sie mit einem Steuerberater zusammen, um die Kaufpreisaufteilung so zu gestalten, dass steuerliche Vorteile bestmöglich genutzt  werden.

Unrealistische Erwartungen an den Praxiswert

Fehler: Veräußerinnen und Veräußerer setzen den Praxiswert oft zu hoch an, ohne eine fundierte Bewertung zugrunde zu legen. Das kann zu langen Verhandlungen oder gar einem Scheitern der Übernahme führen.

Tipp: Lassen Sie eine objektive Praxisbewertung durch eine unabhängige Gutachterin oder einen Gutachter erstellen. Dies schafft eine realistische Basis für die Preisverhandlungen.

Unzureichende Regelung des der Übergangsphase

Fehler: Oft wird nicht festgelegt, wie die Übergangsphase gestaltet wird, insbesondere wenn die Veräußerin oder der Veräußerer die Erwerberin oder den Erwerber noch einarbeiten soll.

Tipp: Definieren Sie klare Regelungen zur Übergabe und Einarbeitung. Ein genauer Zeitplan und ein abgestimmter Übergabetermin sorgen für eine reibungslose Praxisübernahme.

Unklare Vereinbarungen zu Nachträgen

Fehler: Zusätzliche Vereinbarungen oder spätere Änderungen werden nicht schriftlich dokumentiert, was zu Missverständnissen führt.

Tipp: Vereinbaren Sie im Vertrag, dass alle Änderungen oder Ergänzungen schriftlich erfolgen müssen, und halten Sie diese konsequent ein.

Kaufvertrag Artztpraxis: Weitere wichtige Bestandteile des Praxisübernahmevertrags

Neben den eben genannten Bedingungen gibt es weitere wichtige Bestandteile, die in jedem guten Praxisübernahmevertrag stehen sollten. Dazu gehört der genaue Kaufgegenstand. D.h. was kaufen Sie tatsächlich? Gehören beispielsweise auch die Stühle im Warteraum dazu? Und was ist zum Beispiel mit etwaigen Gemälden, die in der Praxis an den Wänden hängen. Solche „Kleinigkeiten“ sollten auch geklärt werden.

Auch die Übernahme immaterieller Güter sollte in dem Vertrag mit aufgefasst werden. Dazu gehören Social-Media Accounts, die Homepage und bestehende Telefonnummern und E-Mailadressen.

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