November 22, 2023

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2023/24 – Was betrifft auch Ärzte?

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Der Jahreswechsel 2024 für Ärzte

Der Jahreswechsel bringt wie immer einige Neuerungen mit sich. Viele von ihnen können finanzielle Auswirkungen auf Sie oder Ihre Arztpraxis haben. Damit Sie gut informiert in das neue Jahr starten können, haben wir die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel für Sie zusammengefasst.

Welche steuerlichen Änderungen erwarten Ärzte zum Jahreswechsel 2024?

Degressive Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1. Oktober 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden, ist eine degressive Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent möglich.

Degressive AfA (Absetzung für Abnutzung)
Für neu gebaute oder erworbene Wohnungen, dessen Baubeginn und Kaufvertragsabschluss zwischen dem 01. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen, können im ersten Jahr sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den weiteren Jahren können jeweils sechs Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.

Einnahmen aus Vemietung und Verpachtung
Einführung einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Ab dem 01. Januar 2024 können geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1000€ sofort steuerlich geltend gemacht werden. Zuvor lag der Wert bei 800€.

Grundfreibetrag
Erneute Erhöung des Grundfreibetrag von 11.604€ auf 11.784€. 

Minijob
Falls Sie in Ihrer Praxis Minijob Verträge haben, ist diese Information wichtig für Sie. Die Jahresverdienstgrenze des Minijobs wird auf 6456€ jährlich erhöht.

 

Welche Änderungen betreffen Versicherungen von Ärzten?

Gesetzlichen Krankenversicherung
Falls Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen Sie ab dem kommenden Jahr etwas höhere Beiträge zahlen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,1 Prozent auf 1,7 Prozent. Außerdem soll die  Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) soll auf 69.300€ steigen.

Wer diese Grenze überschreitet, ist krankenversicherungsfrei und kann zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Als Arbeitgeber müssen Sie darauf achten, welcher Ihrer Arbeitnehmer die Grenze über- oder unterschreitet und Änderungen der Krankenkasse mitteilen.

Außerdem steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2024 auf bundeseinheitlich 5.175 Euro. Bisher lag sie bei 4.987,50 Euro. 

Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessunggrenze der allgemeinen Rentenversicherung wird im Westen auf 7550€ und im Osten auf 7450€ monatlich anghoben. 

Welche Änderungen 2024 treffen speziell auf Ärzte zu?

Facharztanerkennung als Orthopäde und Unfallchirurg
Abweichend von der bisherigen Regelung können sechs Monate der Facharztausbildung auch an einem DAV-Krankenhaus oder sogar in einer D-Arzt-Praxis abgeleistet werden. Dies dürfte die Übergabe von D-Arzt-Praxen an Nachfolger erleichtern. Für die D-Arzt-Tätigkeit an einem Krankenhaus und für ein uneingeschränktes Operations-Spektrum bleibt nach wie vor die Zusatzweiterbildung „Spezielle Unfallchirurgie“ unverzichtbar. In der Zukunft wird die Ableistung der genannten Pflicht-Fortbildungen auch in Teilzeit (unter Verlängerung der jeweiligen Dauer) möglich sein. 

Kassenhonorare
Die Kassenhonorare für Vertragsärzte und -psychotherapeuten steigen 2024 um 3,85%.

Entgelt für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern
Am 01. April 2024 soll es eine Entgelterhöhung für Ärzte um 4% geben. 

E-Rezepte
Ab 2024 wird eine verpflichtende Nutzung von E-Rezepten eingeführt. Dies gilt für Apotheken, sowie Ärztinnen und Ärzte. Die Patienten können dennoch ein ausgedrucktes Rezept anfordern, falls sie es sich wünschen.

Die Ärzte benötigen zum Ausstellen eines Rezeptes einen sogenannten elektronischen Heilberufe Ausweis (eHBA) und können die Rezepte nur in ihren Arztpraxen ausstellen. Das bedeutet: bei Hausbesuchen muss dennoch ein Papierrezept ausgestellt werden.

Soziales Entschädigungsrecht für Gewaltopfer
Änderung SGB XIV: Traumapatienten sollen nach spätestens fünf Tagen einen Termin erhalten, die entsprechenden Einrichtungen benötigen also ausreichende Kapazitäten. Bundesländer sind dazu angehalten entsprechende Verträge mit den Einrichtungen zu

Anpassung der strukturellen Voraussetzungen
Ab dem 01. Januar 2024  ist ein Eingriffsraum der „Kategorie B“ ausreichend, wenn nur Wundversorgungen und ein begrenztes Operationsspektrum mit sehr geringem Infektionsrisiko angestrebt werden

Mindestfallzahlen für Durchgangsärzte
Die Mindestfallzahl von 250 D-Fällen im Jahresdurchschnitt wir ab dem 01. Januar 2024 gestrichen.

Was sind die allgemeinen Änderungen, die Ärzte betreffen können?

Feuerlöscher
Es wird ein Verbot von Per-und polyfluorierten Stoffen in Feuerlöschern eingeführt. Ab 2024 müssen Feuerlöscher mit diesen Inhaltsstoffen ausgetauscht werden. Falls Sie also eine Praxis führen, werfen Sie einen Blick auf Ihre Feuerlöscher. 

schließen.

Mindestlohn
Der Mindestlohn wird ab dem 01. Januar 2024 auf 12,41€ erhöht.

Welche Unterlagen können Ärzte nach dem Jahreswechsel ausmisten?

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben für viele Dokumente eine grundsätzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Buchungsbelege, Bilanzen und Inventare müssen also für diesen Zeitraum aufbewahrt werden.

Das heißt zum Jahr 2024 können Sie Unterlagen aus dem Jahr 2013 vernichten, solange diese keine steuerliche Relevanz mehr haben.

Fazit

Die Neurungen, die wir im kommenden Jahr zu erwarten haben, werden viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte direkt betreffen. Das gilt sowohl für den privaten Bereich, aber wird auch für Ärztinnen und Ärzte in der Rolle des Arbeitgebers relevant.

Grundsätzlich müssen Sie sich für das nächste Jahr aber keine Sorgen machen. Ein Großteil der Neuerungen tragen positiv zur Verbesserung der finanziellen Situation von Ärzten bei.

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