Der Jahreswechsel für Ärzte
Der Jahreswechsel bringt wie immer einige Neuerungen mit sich. Viele von ihnen können finanzielle Auswirkungen auf Sie oder Ihre Arztpraxis haben. Damit Sie gut informiert in das neue Jahr starten können haben wir, zusammen mit dem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater Joachim Ertelt, die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel für Sie zusammengefasst.
Welche steuerlichen Änderungen erwarten Ärzte zum Jahreswechsel?
Abgabefrist Grundsteuererklärung
Haus-, Wohnungs- und Grundstücksbesitzer können die verpflichtende Grundsteuererklärung jetzt noch bis Ende Januar 2023 abgeben. Zur Entlastung von Bürgern, Steuerberatern war die Abgabefrist bundesweit verlängert worden.
Grundfreibetrag
Zum 01.01.2023 erfolgt nach den neu ermittelten Werten eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 EUR. Zuvor lag der Betrag bei 10.347 €.
Sparerpauschbetrag
Dieser Betrag bestimmt die Grenze bis zu der Kapitaleinkünfte (bspw. In Form von Dividenden) steuerfrei sind. Ab 2023 steigt der Freibetrag von 801 um knapp 25% auf 1000 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann dieser Wert einfach dupliziert werden.
Spitzensteuersatz
Bisher lag der Spitzensteuersatz bei 58.597 €. Ab 2023 soll dieser dann mehr als 3.000 € später, bei 61.972 € greifen. Der Spitzensteuersatz liegt derzeit bei 42%. Eine weitere Änderung ist die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. Diese soll 2023 im Westen auf 7.300 € (2022: 7.050 €) pro Monat und im Osten auf 7.100 € (2022: 6.750 €) pro Monat steigen.
Welche Änderungen betreffen Versicherungen von Ärzten?
Arbeitslosenversicherung
Der zu zahlende Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab dem 1. Januar 2023 bei 2,6% liegen. Das bedeutet einen Anstieg von 0,2 Prozentpunkten im Vergleich zu 2022.
Gesetzlichen Krankenversicherung
Falls Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen Sie ab dem kommenden Jahr etwas höhere Beiträge zahlen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent. Außerdem soll die Beitragsbemessungsgrenze von 58.050 Euro auf 59.850 Euro jährlich angehoben werden und die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) soll ebenfalls von 64.350 Euro auf 66.600 Euro steigen.
Wer diese Grenze überschreitet, ist krankenversicherungsfrei und kann zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Als Arbeitgeber müssen Sie darauf achten, welcher Ihrer Arbeitnehmer die Grenze über- oder unterschreitet und Änderungen der Krankenkasse mitteilen.
Rentenversicherung
Diese sollen ab 1. Januar 2023 voll steuerlich absetzbar sein. Sowohl Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sogenannte Rürup-Renten können dann vollständig steuerlich abgesetzt werden.
Eine Doppelbesteuerung von Renten im Ruhestand soll so verhindert werden.
Was sind die allgemeinen Änderungen, die Ärzte betreffen können?
Kindergeld
Zur Unterstützung von Familien wird das monatliche Kindergeld, ab dem 1. Januar 2023, für die ersten drei Kinder auf je 237 € erhöht. Bisher bekamen Eltern für die ersten beiden Kinder 219 € und für das dritte Kind 225 €. Dies gilt vorerst für die kommenden zwei Jahre, also 2023 und 2024.
Midijob-Grenze
Zum 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro. Zuletzt war sie zum 1. Oktober 2022 von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen. Sollten Sie in Ihrer Arztpraxis also Midijober angestellt haben, sollten Sie hier besonders drauf achten.
Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende
Die Mindestvergütung für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, beträgt für das erste Ausbildungsjahr nun 620,00 Euro. Zuvor lag der Wert bei 585,00€.
Welche Unterlagen können Ärzte nach dem Jahreswechsel ausmisten?
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben für viele Dokumente eine grundsätzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Buchungsbelege, Bilanzen und Inventare müssen also für diesen Zeitraum aufbewahrt werden.
Das heißt zum 2023 können Sie Unterlagen aus dem Jahr 2012 vernichten, solange diese keine steuerliche Relevanz mehr haben.
Fazit
Die Neurungen, die wir im kommenden Jahr zu erwarten haben, werden viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte direkt betreffen. Das gilt sowohl für den privaten Bereich, aber wird auch für Ärztinnen und Ärzte in der Rolle des Arbeitgebers relevant.
Grundsätzlich müssen Sie sich für das nächste Jahr aber keine Sorgen machen, dass die Neuerungen große finanzielle Spuren bei Ihnen hinterlassen werden, denn die für Sie positiv zu bewertenden und negativ zu bewertenden Neuerungen, halten sich aus unserer Sicht die Waage.
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Joachim Ertelt Steuerberater